Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 22. Januar 1985 gegründete Club trägt den Namen „Deutscher Zwillings-Club 1985 – Werdau e.V.“.
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Werdau.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Clubs ist der freiwillige Zusammenschluss von Zwillingen und Mehrlingsgeburten in Deutschland.
(2) Der Club bekennt sich zu religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Neutralität.
(3) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(5) Mittel des Clubs dürfen nur für statutgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Der Club hat die Absicht, die Mehrlingsgeburtenforschung zu unterstützen.
(8) Der Club hält Verbindung zu gleichgearteten nationalen und internationalen Vereinigungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs können eineiige und zweieiige Zwillinge oder Mehrlingsgeburten jeden Alters werden, die das Statut des Clubs anerkennen. Auch Nichtzwillinge, die das Statut anerkennen und Interesse am Club zeigen, können Mitglied werden.
(2) Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Antragstellung auf Mitgliedschaft im Club wird den Antragstellern ein dafür vorgesehenes Anmeldeformular und das Statut übersandt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung, der Übergabe des Club-Ausweises und der Beitragszahlung für das laufende Halbjahr.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
     a) Tod
     b) Austritt
     c) Ausschluss
     d) Streichung
(6) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(7) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Die Verpflichtungen gegenüber des Clubs, insbesondere die Pflicht der Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens bestehen.
(8) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber des Clubs.
(9) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes des Clubs erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen das Statut oder gegen Interessen und das Ansehen des Clubs verstoßen hat. Einspruch durch das Mitglied ist innerhalb von 4 Wochen möglich.
(10) Wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann durch den Vorstand des Clubs die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Streichung wird dem Mitglied mit einem einfachen Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Clubs gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Club und seine Ziele zu unterstützen. Sie haben das Statut einzuhalten und die darin getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand des Clubs zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Clubs sind:
     a) die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
     b) der Vorstand
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand des Clubs.
(2) Die Einberufung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand des Clubs zu erfolgen.
(3) Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung nimmt die Rechenschaft des Präsidiums entgegen. Die Bestätigung erfolgt durch einfache Mehrheit der Anwesenden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Clubs besteht aus:
     1) dem Präsidenten
     2) dem Vizepräsidenten
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung zu Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Wenn nötig, können Beisitzer für besondere Aufgaben gewählt werden.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident bilden den geschäftsführenden Vorstand. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
     1. die gesamte Geschäftsführung des Clubs
     2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
     3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
     4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
     5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
     6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Clubs liegt und rechtlich zulässig ist.
(7) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung unterliegen – mit Ausnahmen der Abberufung von Vorstandsmitgliedern – deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung.
(8) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Clubgeschäfte erfordern. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(9) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

§ 10 Finanzrevisor

Der Finanzrevisor ist berechtigt Einsicht in sämtliche Kassenbücher und in dem Zusammenhang stehende Unterlagen zu nehmen, da ihm die Überwachung der gesamten Finanzen des Clubs obliegt. Er ist verpflichtet den Vorstand oder die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung über wichtige Wahrnehmungen zu unterrichten. Der Finanzrevisor hat der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Er darf im Club keine andere Funktion ausüben.

§ 11 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Die Mittel des Clubs dürfen ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke, auf der Grundlage dieses Statutes verwendet werden.

§ 12 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 10,00 EUR und ist am 31. 3. des laufenden Jahres fällig und auf das Konto des Clubs zu überweisen. Die Nummer des Kontos wird mit der Übergabe der Aufnahmebestätigung und des Club-Ausweises (§ 3 Abs. 4) bekannt gegeben. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen den anteiligen Jahresbeitrag. Einmalige geldliche Leistungen beschließt die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung.

§ 13 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind auf Verlangen den Mitgliedern des Clubs zur Einsicht vorzulegen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer für den Zweck einberufenen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden.
(2) Die Auflösung beschließende Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Werdau, den 22.1.1991
geändert am: 19. Januar 2008


Änderungen

§ 9 Vorstand

(1) Vorstand: "1) den beiden Präsidenten"
                    "2) den beiden Vizepräsidenten"
(3)  „Die beiden Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten bilden den geschäftsführenden Vorstand. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Clubs. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich.“
(5) „…oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen.“- gestrichen

§10 Finanzrevisor-Neuaufnahme

geändert am: 24. Juli 2009

Änderungen

§2 (4) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

- gestrichen